Pensionskasse des Kantons Glarus
Hauptstrasse 14
8750 Glarus
Telefon 055 646 60 90

LEISTUNGEN IM ALTER

Lebenslängliche Altersrente

Der Altersrücktritt kann zwischen dem vollendeten 58. und dem vollendeten 65. Altersjahr auf das Ende eines Monats erklärt werden. Er ist der Pensionskasse mindestens drei Monate im Voraus schriftlich anzumelden. Am ersten Tag des Monats nach dem Altersrücktritt beginnt der Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem beim Altersrücktritt vorhandenen Sparkapital multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Anhang 1 Basisreglement.

Kapitalbezug (maximal 100%)

Versicherte können bis 100% des Sparkapitals im Zeitpunkt des Altersrücktritts in Kapitalform beziehen. Die Altersrente wird im Verhältnis des Kapitalbezuges zum gesamten Sparkapital reduziert. Die Hinterlassenenleistungen reduzieren sich im entsprechenden Umfang.

Überbrückungsrente

Versicherte können vom Altersrücktritt bis zum Bezug der AHV-Leistungen eine Überbrückungsrente beantragen. Die Überbrückungsrente wird von der versicherten Person selbst finanziert. Sie kann mit der Zusatzvorsorge vorfinanziert oder ab Einsetzen der AHV-Leistungen mit einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente finanziert werden. Der jährliche Kürzungsbetrag wird mit dem Umwandlungssatz im Alter des Einsetzens der AHV-Leistungen aus den gesamthaft bezogenen und nicht durch die Zusatzvorsorge gedeckten Überbrückungsrenten berechnet.

Pensionierten-Kinderrente

Die jährliche Pensionierten-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der obligatorischen BVG-Altersrente und wird frühestens nach Vollendung des 65. Altersjahres ausgerichtet.

Die Kinderrente wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Merkblatt Pensionierung

Merkblatt Kapital oder Rente