Pensionskasse des Kantons Glarus
Hauptstrasse 14
8750 Glarus
Telefon 055 646 60 90

TODESFALLKAPITAL

 

Stirbt eine versicherte Person oder ein Bezüger einer Invalidenrente, besteht gemäss Art. 22 Basisreglement Anspruch auf ein Todesfallkapital.

 

Das Todesfallkapital entspricht vorbehältlich Absatz 8 Basisreglement:

 

-       100% des Sparguthabens für die Personengruppen

     a.       Ehegatte
     b.       Waisen
     c.       Lebenspartner oder unterstützte Personen

     d.       Kinder

 

-       50% des Sparguthabens für die Personengruppe

-             e.       die übrigen gesetzlichen Erben

 

abzüglich

-       dem Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen,

-       freiwillige Einlagen bei der Pensionskasse seit 01.01.2001

 

zuzüglich

-       Zusatz-Sparguthaben

-       freiwillige Einlagen bei der Pensionskasse seit 01.01.2001

-       noch nicht bezogene AHV-Überbrückungsrenten-Raten

 

Die Anspruchsvoraussetzung gemäss Buchstabe c ist nur dann erfüllt, wenn die verstorbene Person der Pensionskasse zu Lebzeiten die zu begünstigende Person mit dem Formular «Verteilung Todesfallkapital» schriftlich angemeldet hat, es sei denn, es handle sich um den bereits angemeldeten Lebenspartner.

 

Die versicherte Person kann die obige Begünstigtenordnung (Art. 22 Absatz 2) wie folgt verändern:

 

a.     existieren Personen gemäss Buchstabe c (Lebenspartner, unterstützte Personen), darf die versicherte Person die Personen gemäss Buchstaben a, b, und c nach ihrem Ermessen anteilsmässig begünstigen;

b.     existieren keine Personen gemäss Buchstabe c (Lebenspartner, unterstützte Personen), darf die versicherte Person die Personen gemäss Buchstaben a, b, und d nach ihrem Ermessen anteilsmässig begünstigen.

 

Alle versicherten Personen haben die Möglichkeit, die obige Begünstigtenordnung nach ihren Bedürfnissen abzuändern. Versicherte, die das tun möchten, bitten wir, das Formular «Verteilung Todesfallkapital» auszufüllen und bei der Pensionskasse einzureichen.